
§1 Anwendungsbereich
§2 Zustandekommen und Inhalt des Behandlungsvertrages
1) Der Behandlungsvertrag kommt zustande, wenn der Patient das generelle Angebot des Heilpraktikers, die Heilkunde für jedermann auszuüben, annimmt und sich an den Heilpraktiker zum Zwecke der Beratung, Diagnose und Therapie wendet auch durch eine Terminvereinbarung.
5) Der Heilpraktiker darf keine Krankschreibungen bei gesetzlich Versicherten vornehmen und er darf keine verschreibungspflichtigen Medikamente verordnen.
§3 Vertraulichkeit der Behandlung
1) Der Heilpraktiker behandelt die Patientendaten vertraulich und erteilt bezüglich der Diagnose, der Beratungen und der Therapie sowie deren Begleitumständen und den persönlichen Verhältnissen des Patienten Auskünfte gegenüber Dritten nur mit schriftlicher Zustimmung des Patienten. Auf die Schriftform kann verzichtet werden, wenn die Auskunftserteilung im Interesse des Patienten erfolgt und dessen mutmaßlichen Willen entspricht
§4 Einsicht in die Patientenakte
2) Absatz1 findet keine Anwendung soweit der Heilpraktiker aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Auskunft verpflichtet oder berechtigt ist. Letzteres ist insbesondere der Fall, wenn in Zusammenhang mit der Beratung, Diagnose oder Therapie persönliche Angriffe gegen den Heilpraktiker oder dessen Berufsausübung stattfinden.
§ 5 Kündigung des Behandlungsvertrages
Zum Zeitpunkt der Kündigung bereits entstandene Honoraransprüche des Heilpraktikers bleiben von der Kündigung unberührt.
§ 6 Honorierung des Heilpraktikers
§7 Rechnungsstellung
§ 8 Honorarerstattung durch Dritte
§ 9 Meinungsverschiedenheiten
§10 Salvatorische Klausel
2) Soweit Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften.
3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderungen eine unzumutbare Härte für eine Partei des Vertrages darstellen würde